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Lagerung Kleinschleifkörper erfordern eine sorgfältige und sachgemässe Lagerung. Nach dem Auspacken ist der Kleinschleifkörper visuell auf Transportschäden zu untersuchen. Um Schäden vorzubeugen, hat die Lagerung trocken, frostfrei und geschützt vor unzulässiger Erwärmung und Erschütterung zu erfolgen. Keramisch gebundene Kleinschleifkörper sind unbegrenzt lagerfähig.Kunstharzgebundene sollen nicht länger als 3 Jahre gelagert werden, da durch Versprödung eine Festigkeitsverminderung eintreten kann.
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Maximale Drehzahl und Verwendungs-einschränkung (VE) Maschine höchstens mit der maximal zulässigen Drehzahl oder Umfangsgeschwindigkeit einstellen. Die vom Lieferanten allenfalls vorgeschriebenen Verwendungseinschränkungen sind zu beachten.
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Nachstellen Die Werkstückauflage und das Schutzverdeck sind nachzustellen.
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Leerlauf Leerlauf des neu aufgespannten Kleinschleifkörpers bei voller Betriebsgeschwindigkeit. Dabei ist der Gefahrenbereich zu sichern.
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Behauen Das Behauen des Kleinschleifkörpers ist verboten.
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Entsorgung Die verbrauchten Kleinschleifkörper sind gesetzeskonform zu entsorgen. Öl- und/oder kühlschmierstoffhaltige Kleinschleifkörper gelten als Sondermüll.
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Besuchen Sie auch die FEPA-Website, um mehr über die Sicherheit mit dem Umgang mit Kleinschleifkörpern zu erfahren. | |
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